Erstkontakt IV
Bei der IV gibt es verschiedene Ansprechpersonen für Familien / Eltern von Kindern mit Geburtsgebrechen. Michaela Grimm ist Ihre erste Ansprechperson bei der IV bezüglich Kinder mit Geburtsgebrechen. Bei Fragen zu den Leistungen der IV können Sie Frau Grimm per E-Mail oder telefonisch kontaktieren. Frau Grimm gibt gerne Auskünfte zu Medizinischen Massnahmen, Hilfsmittel und Hilflosenentschädigung. Weitere Fragen und Anliegen zu anderen Leistungen der IV wird Frau Grimm an die zuständige Person weiterleiten. Bei Bedarf kann auch gerne individuell ein Termin mit Frau Grimm und/oder den weiteren zuständigen Personen vereinbart werden.
Wichtig! In Liechtenstein und der Schweiz gibt es unterschiedliche Gesetzgebungen. Darum gibt es auch Unterschiede in den einzelnen Leistungen. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Stellen (bspw. IV) im Wohnstaat Ihres Kindes.
Ihre Ansprechperson
Michaela Grimm
Tel: +423 238 16 18
E-mail: michaela.grimm@ahv.li
Webseite: ahv.li
Kinder und Jugendliche mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein haben – unabhängig von den finanziellen Verhältnissen ihrer Familie – Anspruch auf medizinische Behandlungen von anerkannten Geburtsgebrechen. Dieser Anspruch gilt bis zum Ende des Monats, in dem sie 20 Jahre alt werden.
Eine Liste von der Geburtsgebrechen finden Sie hier.
Für Kinder mit Wohnsitz in Liechtenstein muss die Anmeldung durch einen Elternteil oder eine erziehungsberechtigte Person unterschrieben und bei der IV-Stelle in Vaduz eingereicht werden. Hier finden sie das Anmelde-Formular.
Nach Erhalt der Anmeldung holt die IV entsprechende Arztberichte bei den zuständigen Behandlern ein. Sobald diese Unterlagen vorliegen, wird das Gesuch geprüft und mittels Vorbescheid und Verfügung entschieden. Die Zuständige Krankenkasse erhält jeweils eine Kopie des Entscheides der IV. Auskunft zum aktuellen Stand des Verfahrens kann der zuständige IV-Sachbearbeiter geben.
Für Kinder mit speziellen Geburtsgebrechen sind besondere medizinische Massnahmen möglich. Diese Leistungen sind nicht im IV-Gesetz geregelt, sondern im Gesetz für Ergänzungsleistungen. Die IV und die Krankenkassen arbeiten hier eng zusammen. Es besteht auch ein Vertrag, dass die Daten betreffend der medizinischen Massnahmen unter der Krankenkasse und der IV ausgetauscht werden kann. Das Beschleunigt die Abklärung, ob Anspruch besteht.
Ambulante Behandlungen, die nicht vom Spital durchgeführt werden können (z.B: Ergotherapie), werden während des Spitalaufenthalts an ambulante Leistungserbringer bezahlt.
Die Entschädigung wird auch rückwirkend ausbezahlt.
5.1_Merkblatt_über_die_Ergänzungsleistungen_zur_AHV_und_IV.pdf
Sie haben das Recht, ihre Akten bei der IV jederzeit einzusehen.
Der IV-Ausweis ist nicht gesetzlich anerkannt. In Liechtenstein wird er aber akzeptiert. In anderen Ländern, wie CH oder AT wird er manchmal akzeptiert – manchmal auch nicht. Ermässigungen erfolgen dort auf goodwill. Es ist daher ratsam im Vorfeld abzuklären, ob der Ausweis anerkannt wird oder nicht.
1. IV-Erstanmeldung
Die Anmeldung bei der IV erfolgt in vielen Fällen gemeinsam mit dem Case Management im Spital. Falls nicht, hilft Ihnen Frau Michaela Grimm, Ansprechpartnerin IV, gerne weiter.
Wichtiger Hinweis: Je schneller die Anmeldung erfolgt, desto früher können Leistungen gewährt werden.
2. Pflegegeld
Das Betreuungs- und Pflegegeld wird eingesetzt, damit Kinder länger zuhause bleiben und eine gute Betreuung erhalten können. Es ist ein Beitrag an die finanziellen Ausgaben für Kosten, die in manchen Fällen die für die Betreuung Zuhause entsteht. Die Webseite: www.fachstelle.li informiert sehr gut über das Pflege- und Betreuungsgeld in Liechtenstein.
Wichtig: Der Anspruch entsteht frühestens ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung. Es ist daher wichtig, dass der Antrag möglichst zeitnah eingereicht wird.
Das Betreuungs- und Pflegegeld wird nur für jene Tage ausgerichtet, an denen die Pflegeleistungen zuhause beim Kind erbracht werden. Für Tage, an denen sich das Kind im Spital, in einer Pflegeinstitution oder im Ausland (auch Schweiz) aufhalten, besteht kein Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld. Im Falle eines Spital-, Heim- oder Ferienaufenthaltes kann es sein, dass keine Rückforderung des vorausgezahlten Pflegegeldes erfolgen muss, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Es besteht eine Meldepflicht bei wesentlichen Veränderungen des Betreuungs- und/oder Pflegeverhältnisses.
Das Betreuungs- und Pflegegeld ist sozialversicherungspflichtig. Das heisst: es ist ein Arbeitsverhältnis nötig. Es muss ein Arbeitsvertrag erstellt werden. Ab 8 Stunden pro Woche braucht die Pflegende Person eine Krankentaggeldversicherung und eine Nichtbetriebsunfallversicherung. Ab einem festgelegten Jahreslohn muss auch ein Pensionskassenbeitrag bezahlt werden. Pensionierte Personen müssen keine AHV bezahlen. Diese Tatsache ist mit administrativem Aufwand versehen. Es ist aber ein Schutz für die pflegende Person, da sie so weiterhin Sozialbeiträge einbezahlt. Später schützt das vor der Altersarmut.
Falls Sie Unterstützung beim Erstellen des Arbeitsvertrags oder bei der Abrechnung oder ähnlichem haben, können Sie auch ein Buchhaltungsbüro engagieren. Diese übernehmen den Administrativen Teil für Sie. Hier finden Sie eine Liste mit Buchhaltern, welche sich mit dem Betreuungs- und Pflegegeld auskennen.
3. Hilflosenentschädigung (ab 2 Jahren)
3. Hilflosen-
entschädigung
(ab 2 Jahren)
In Liechtenstein wohnhafte Personen können eine Hilflosenentschädigung beantragen. Die Voraussetzung ist, dass das Kind bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (ankleiden, auskleiden, aufstehen, essen, Körperpflege, Fortbewegung usw.) regelmässig und in erheblichem Ausmass die Hilfe anderer Personen benötigen oder dauernd überwacht werden müssen.
Bei Personen zwischen 2 und 65 Jahren besteht ein Anspruch bereits bei leichter Hilflosigkeit. Bei Kindern wird zur Beurteilung der Hilflosigkeit auf den Mehrbedarf an Betreuung im Vergleich zu gesunden Kindern abgestellt. Der Anspruch beginnt, nachdem die Hilflosigkeit ein Jahr lang angedauert hat. Die Entschädigung wird erst ab Antragsdatum gewährt. Es ist daher wichtig, den Antrag umgehend einzureichen.
Die Hilflosenentschädigung ist nicht an irgendwelche Dienstleistungen gebunden. Das heisst, sie können die Geldleistung so einsetzen, wie es für Sie nötig ist.
Bei Heimaufenthalt von Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist zudem ein Kostgeldbeitrag möglich.
4. Hilfsmittel
Wenn eine Person ein Hilfsmittel benötigt, muss man eine Anmeldung bei der IV machen. Die Anmeldung muss bei der IV in Vaduz eingereicht werden. Die Eltern/erziehungsberechtigten müssen den Antrag unterschreiben. Die IV holt Arztberichte bei den behandelnden Ärzten ein und beauftragt bei Bedarf (Abhängig von der Art des Hilfsmittels) die SAHB Stelle zur Abklärung des Hilfsmittelbedarfs. Die SAHB tritt direkt mit den Eltern für die Abklärung in Kontakt.
Wichtiger Hinweis! Hilfsmittel müssen zurückgegeben werden, falls sie irgendwann nicht mehr gebraucht werden.
Kontakt SAHB
SAHB St. Gallen
Tel: + 41 71 272 13 80
E-mail: hmz.st.gallen@sahb.ch
Webseite: SAHB St. Gallen
Formulare
Gesetze
Sonstige
Leistungen
Leistungen
Spesenersatz
Für manche Aufwendungen können Sie einen Spesenersatz geltend machen. Bei den Spesen wird noch ein Selbstbehalt abgezogen. Dazu gehören:
- Reisekosten (Bsp: Parkgebühren)
- Kosten für Verpflegung und teilweise Unterkunft für Kind
Inkontinenzprodukte
Ab dem vollendeten 41. Lebensmonat hat man Anspruch auf Inkontinenzprodukte und Windeln. Diese werden über die medizinischen Massnahmen finanziert. Der behandelnde Arzt legt die Stufe der Inkontinenz fest. Anhand dieser Einschätzung wird die jährliche Kostenbeteiligung ermittelt.
Parkkarte / Strassenverkehrssteuer
Falls die Eltern von einem Kind mit Behinderung auf ein Auto angewiesen sind, können sie eine Steuerbefreiung und eine Parkkarte beantragen.
Familienausgleichskassa (FAK)
Die Leistungen der FAK sind auch für Kinder mit Behinderungen zu beanspruchen. Dazu gehört:
- Kinderzulage (monatlich 310 Franken, bei mehr als 2 Kinder 360 Franken, ab dem 10 Lebensjahr 360 Franken)
- Geburtenzulage (einmalig 2520 Franken)
- Eventuell Alleinerziehendenzulage (monatlich 120 Franken)
Kinder mit Hör- und Sehschwierigkeiten
Es gibt besondere Beihilfen für Kinder, die starke Hörschwierigkeiten oder Sehschwierigkeiten haben. Die Blindenbeihilfe gibt es ab dem vollendeten 6. Lebensjahr.
Vergünstigungen im öffentlichen Verkehr
Da es in Liechtenstein keinen gesetzlich anerkannten Behindertenausweis gibt, gibt es nicht überall Vergünstigungen.
Im Merkblatt öffentlicher Verkehr finden Sie eine Übersicht über die Vergünstigungen bei der Liemobil, SBB und ÖBB.
Es ist zu empfehlen, sich trotz des Merkblatts nochmals telefonisch zu informieren. Manchmal hat man Glück und bekommt dennoch ein vergünstigtes Angebot.
